Satzung des Vereins „Zwetschgerli e.V.“

Gültig mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.01.2012

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Zwetschgerli e.V.“ und hat den Sitz in Obermichelbach.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977   in der jeweils gültigen Fassung.

Die erste Zielsetzung des Vereins soll es sein, Kleinkindern in einer Kinderkrippe eine pädagogisch wertvolle Erziehung zu vermitteln und sie in einem wichtigen Abschnitt ihres Lebens zu begleiten.

Auf Grund der familienergänzenden Ausrichtung unserer Einrichtung ist eine aktive Elternmitarbeit erwünscht.

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einrichtung ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Das von den Benutzern der Einrichtung zu verlangende Entgelt soll so bemessen sein, dass die Kosten des Vereins für deren Unterhalt gedeckt sind.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Die vom Verein gegründete Einrichtung steht jeder Konfession zur Benutzung offen.

Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins darf jede volljährige, natürliche Person werden die seine Zwecke unterstützt.

Förderndes Mitglied des Vereins darf jede volljährige, natürliche Person werden die ihren Beitritt schriftlich erklärt und somit die Satzung anerkennt.

Über die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand. In Konfliktfällen kann auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes die Mitgliederversammlung entscheiden.

Der Austritt zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens am 20. Kalendertag des Vormonats beim Vorstand eingegangen sein.

Außerdem endet die Mitgliedschaft durch Tod oder förmliche Ausschließung. Bei ständiger Missachtung der Ziele und der Satzung des Vereins kann ein förmlicher Ausschluss durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erfolgen.

Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden im Voraus vom Verein per Einzugsermächtigung eingezogen.

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ein zu berufen wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/5 aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Den Mitgliedern sind der Rechenschaftsbericht des Kassenwarts und der Jahresbericht des Vorstandes zur Entlastung vor zu legen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die die Buchführung einschließlich Jahresabschlussbericht prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitteilen. Diese dürfen in dem zu prüfenden Jahr dem Vorstand nicht angehört haben.

Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über:

  • den Jahresbericht des Vorstandes
  • den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins
  • Änderung der Geschäftsordnung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassier.

Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu drei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die zwei Stellvertreter der Schriftführer und der Kassier. Jedes dieser einzelnen Vorstandsmitglieder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende, seine Vertreter, der Schriftführer und der Kassier werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die jeweils amtierenden Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und deren Tätigkeit aufgenommen wurde. Bei Neuwahlen eines Vorstandes endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Das zum Kassier gewählte Vorstandsmitglied verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Es hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Zahlungen und Übernahme finanzieller Verpflichtungen über 500 EUR bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Vorstandsbeschlüsse müssen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Beurkundung und Beschlüsse

Die in der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Stimmrecht und Beschlüsse

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Stellvertreter ausgeübt werden. Die Vollmacht dafür muss schriftlich vorliegen. An jeden Bevollmächtigten kann höchstens eine Stimme übertragen werden. Juristische Personen die Vereinsmitglieder sind müssen schriftlich einen Bevollmächtigten benennen der das Stimmrecht für sie ausübt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen, dem die Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen sind, an die Gemeinde die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Obermichelbach, den 27.01.2012