Krippenordnung

Träger der Einrichtung ist der Verein Zwetschgerli e.V.

1. Vorsitzende: Doreen Schwarm, Amselweg 16 a, 90587 Obermichelbach

Aufnahmeregelungen

Aufgenommen werden Kinder ab 6 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.

Die Einrichtungsleitung entscheidet nach pädagogischen Erfordernissen und dem Alter des Kindes über die Zuordnung zu einer Gruppe der Tageseinrichtung.

Um gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, sollen auch Kinder die behindert oder von Behinderung bedroht sind in die Einrichtung aufgenommen werden. Gegebenenfalls bedarf es hierfür geeigneter Maßnahmen, um den besonderen Bedürfnissen und Lebensumständen der betreffenden Kinder gerecht zu werden.

Der Rechtsanspruch auf einen Platz in der Tageseinrichtung besteht erst dann, wenn ein Betreuungsvertrag zwischen dem Rechtsträger und den / dem Personensorgeberechtigten abgeschlossen ist.

Die Personensorgeberechtigten erklären sich mit der Einrichtungskonzeption einverstanden. Diese ist in der Krippe sowie auf der Homepage unter www.zwetschgerli.de einsehbar.

Öffnungs- und Betreuungszeiten

Die Einrichtung ist Montag – Freitag von 07:00 – 16:00 Uhr geöffnet.

Der Vereinsvorstand kann die Öffnungszeiten je nach Bedarf anpassen. 

Ferienregelung und Schließzeiten

Die Schließzeiten der Einrichtung werden vom Verein Zwetschgerli e.V. unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen festgelegt und den Personensorgeberechtigten zu Beginn des Betreuungsjahres bekannt gegeben.

Die Einrichtung kann wegen unvermeidlicher Baumaßnahmen, unvorhergesehenen Personalengpässen oder wenn auf Grund von höherer Gewalt die Aufsicht, Erziehung und Betreuung der Kinder nicht mehr ausreichend gewährleistet ist, geschlossen werden. Der Träger bemüht sich dann um eine anderweitige Betreuung der Kinder.

Außerdem kann die Einrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden zeitweilig geschlossen werden.

Bei Vorliegen eines oder mehrerer der genannten Gründe ist der Träger berechtigt statt einer vollständigen Schließung, die Betreuung der Kinder hinsichtlich Anzahl und täglicher Betreuungszeit auch während des laufenden Krippenjahres zu ändern oder vorübergehend zu reduzieren.

Die Personensorgeberechtigten sind im Falle einer Schließung frühestmöglich zu informieren. Ist eine anderweitige Betreuung nicht möglich können bereits gezahlte Beiträge erst ab einer Schließzeit von mehr als einem Monat zurückerstattet werden. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

Besuch der Krippe

Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollte die Einrichtung regelmäßig besucht werden. Die Personensorgeberchtigten sind verpflichtet die Buchungszeiten gemäß ihrem Buchungsvertrag einzuhalten.

Sollte das Kind nicht in die Einrichtung kommen können, ist es notwendig, dass die Personensorgeberechtigten ihr Kind telefonisch abmelden.                            Tel.: 0911/7414475

Akut kranke Kinder können in der Regel nicht in der Tageseinrichtung betreut werden.

Bei Erkrankung des Kindes an einer übertragbaren, meldepflichtigen Krankheit (siehe Belehrung §34 IfSG) muss die Einrichtung unverzüglich benachrichtigt werden. 

Im Fall einer nicht meldepflichtigen Krankheit mit Fieber muss das Kind noch 24 Stunden nach Abklingen des Fiebers zu Hause bleiben. Bei Durchfall und Erbrechen muss das Kind mind. 48 Stunden symptomfrei sein, bevor es wieder in unserer Einrichtung betreut werden darf. Generell gilt, dass sich das Kind wieder in einem guten Allgemeinzustand befinden muss, bevor es zurück in die Betreuung kommt.

Grundsätzlich werden in der Einrichtung keine Medikamente durch die Mitarbeiter verabreicht. Nur in Ausnahmefällen können verschreibungspflichtige Medikamente gemäß Verordnung des behandelnden Arztes verabreicht werden. Voraussetzung ist eine für den konkreten Einzelfall formulierte, schriftliche Beauftragung durch die / den Personensorgeberechtigten.

Zecken und „Spreißel“ werden in der Einrichtung nicht entfernt. Die Personensorgeberechtigten werden bei einem Zeckenbiss umgehend benachrichtigt.

Um Ihr Kind vor Unfällen zu schützen, bitten wir Sie folgende Sicherheitsregeln zu beachten:  

    • Keine Kordeln an Pullovern oder Jacken
    • Keine Halsketten oder hängenden Ohrringe

Sollte das Kind dennoch eines oder mehrere dieser Dinge tragen, liegt dies im Verantwortungsbereich der / des Personensorgeberechtigten.

Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr beginnt regelmäßig jeweils zum 01.09 und endet am 31.08. des Folgejahres.

Persönliche Verhältnisse und Erreichbarkeit

Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Anschriften, Namensänderungen, Personensorge) sind der Krippenleitung unverzüglich mitzuteilen.

Um eine schnelle Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten zu gewährleisten ist es notwendig die private und mobile Telefonnummer, sowie nach Möglichkeit die Geschäftsnummer anzugeben.

Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten

Die Höhe des monatlichen Entgeltes sowie die Geschwisterermäßigungen wird jeweils für ein Betreuungsjahr vom Verein Zwetschgerli e.V. festgesetzt.

Mit Abschluss des Betreuungsvertrages verpflichten sich die Personensorgeberechtigten sich an den Betriebskosten zu beteiligen und das monatliche Entgelt regelmäßig zu entrichten.

Der Monatsbeitrag sowie die zusätzlichen monatlichen Kosten werden im Voraus jeweils zu Beginn des laufenden Monats per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

Änderungen der Bankverbindung sind uns unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.

Die Beiträge werden über 12 Monate hinweg eingezogen und sind in voller Höhe bis zum Vertragsende zu entrichten.

Bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit des Kindes sowie während der Schließzeiten (Ferien) ist der Beitrag ebenfalls in voller Höhe zu zahlen.

Eine notwendige Änderung / Anpassung der Beiträge aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung wird vom Verein Zwetschgerli e.V. beschlossen und den Personensorgeberechtigten mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

Die Kosten für Mittagessen, die Anschaffung spezieller Materialien oder für die Durchführung besonderer Projekte werden gesondert mit der Einrichtung abgerechnet.

Im Bedarfsfall kann die Übernahme des Monatsbeitrages beim Jugendamt beantragt werden.

Aufsicht und Versicherung

Während der Öffnungszeiten obliegt die Aufsichtspflicht über die Kinder dem pädagogischen Personal. Die Mitarbeiter sind in dieser Zeit im Rahmen ihrer Pflichten für das Wohl der Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe an eine(n) Mitarbeiter/-in und endet mit der Übergabe an eine abholberechtigte Person.

Die Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg liegt bei den Personensorgeberechtigten.

Für die Kinder besteht ein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden. Umwege sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst.

Das Wohl der Kinder liegt uns besonders am Herzen. Daher werden wir bei Unstimmigkeiten über die Abholberechtigung zwischen gemeinsam Personensorgeberechtigten im Bedarfsfall die Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses verlangen. Eine einseitige Veränderung der Abholberechtigung kann bei getrenntlebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten mit gemeinsamer elterlicher Sorge nur der Elternteil vornehmen, bei dem das Kind lebt (Alltagssorge).

Für den Verlust, die Verwechselung oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen (Kleidung, Spielmaterial, sonstige Wertgegenstände) übernimmt der Verein Zwetschgerli e.V. keine Haftung. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.

Es wird empfohlen, mitgebrachte Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

Elternmitarbeit und Elternbeirat

Die Eltern (oder eine andere Bezugsperson) werden in die Eingewöhnung ihrer Kinder einbezogen. Die Dauer der Begleitung ist individuell verschieden und wird in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten gewählt.

Es besteht die Möglichkeit für Eltern in der Einrichtung nach terminlicher Vereinbarung zu hospitieren.

Eine aktive Elternarbeit ist in verschiedenen Bereichen des Krippenalltags möglich z.B. durch die Mitwirkung bei Festen oder die Begleitung bei Ausflügen.

Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, Träger und pädagogischem Personal wird ein Elternbeirat eingerichtet. Näheres regeln die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (BayKiBiG, Art. 14).

Im Falle ihrer Mitarbeit sind die Eltern durch eine entsprechende Datenschutzerklärung zur Verschwiegenheit über die Kinder und deren Familien betreffende Informationen verpflichtet.